Die neue Musterfeststellungsklage

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2018 die Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Der Gesetzesentwurf wurde am 6. Juli 2018 vom Bundesrat gebilligt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2018 wird damit die Möglichkeit einer kollektiven Rechtsverfolgung geschaffen, die bisher nur im Rahmen des Kapitalmarktrechts durch das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) bestand. Die Musterfeststellungsklage wird im 6. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 606 bis 613 geregelt.

Überblick

Die Musterfeststellungsklage ermöglicht die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil entfaltet Bindungswirkung für eine nachfolgende Leistungsklage eines im Klageregister angemeldeten Verbrauchers gegen das Unternehmen. Die Musterfeststellungsklage dient damit der einheitlichen Entscheidung zentraler Streitfragen mit Breitenwirkung.

Anders als das KapMuG erlaubt das Gesetz keine Initiative der individuell Betroffenen. Die Musterfeststellungsklage ist als Verbandsklage ausgestaltet. Klagen können nur Verbraucherschutzverbände, die als Dachverband mindestens zehn Verbände umfassen oder mindestens 350 Mitglieder haben. Diese „qualifizierten Einrichtungen“ dürfen überdies nicht gewerbsmäßig beratend tätig sein, Klagen nicht zur Gewinnerzielung erheben und lediglich zu 5 Prozent durch Zuwendungen von Unternehmen finanziert sein. Außerdem müssen die „qualifizierten Einrichtungen“ seit mindestens 4 Jahren in die Liste nach § 4 UKlaG oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sein. Durch diese eher restriktive Regelung soll sichergestellt werden, dass Musterfeststellungsklagen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucher und nur von Organisationen erhoben werden, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch bieten. Außerdem muss glaubhaft gemacht werden, dass von der Feststellung die Ansprüche von mindestens 10 Verbrauchern abhängen. Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung im Klageregister der Musterfeststellungsklage müssen dann mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche anmelden.

Verbraucher können Ansprüche bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins im Klageregister anmelden. Die Anmeldung muss dabei Name und Anschrift, Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage, Bezeichnung des Beklagten, Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses, den Betrag der Forderung und eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben umfassen. Nur wenn die Anmeldung frist- und formgerecht erfolgt, ist sie wirksam und die nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a BGB bestimmte Hemmung der Verjährung tritt ein. Für diese kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an.

Im Falle mehrerer Musterfeststellungsklagen gilt das Prioritätsprinzip. Des Weiteren sind alle Individualverfahren von Verbrauchern, die ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse in das Klageregister angemeldet haben, auszusetzen.

Das Musterfeststellungsverfahren kann sowohl durch Musterfeststellungsurteil als auch durch Abschluss eines Vergleichs mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher enden. Ein Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Den Verbrauchern steht dann die Möglichkeit offen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des genehmigten Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich zu erklären. Treten weniger als 30 Prozent aus dem Vergleich aus, gilt der Vergleich als genehmigt.

Kritik

Das Gesetz zur Musterfeststellungklage ist auf Kritik gestoßen.

Teilweise werden die hohen Anforderungen an „qualifizierte Einrichtungen“ kritisiert. Aufgrund der Anforderungen sei es nicht möglich, aus Anlass eines konkreten Falls einen Verband ad hoc einzig zur Klage in dem konkreten Sachverhalt zu gründen.

Dass die Musterfeststellungsklage nicht auf Leistung gerichtet ist, könnte dem Ziel des Gesetzgebers, das „rationale Desinteresse“ der Verbraucher an der Durchsetzung von wirtschaftlich kleinen Ansprüchen zu überwinden, entgegenstehen. Die notwendigen individuellen Prozesse, die zur Leistung an den Verbraucher führen sollen, können sich als gleichermaßen unattraktiv gestalten, unabhängig von den Feststellungen im Musterfeststellungsurteil.

Klagende Einrichtungen werden sich vor dem Hintergrund etwaiger Regressansprüche die Frage stellen müssen, in welchem Verhältnis sie zu den angemeldeten Verbrauchern stehen, um sich auf etwaige Haftungsrisiken angemessen einstellen zu können.

Zur Diskussion gestellt wird ferner die Frage, ob eine Beschränkung auf Verbraucher sachgerecht ist. Immerhin können auch Unternehmen, insbesondere KMUs oder Selbstständige, von einem Lebenssachverhalt betroffen sein, der in der Musterfeststellungsklage behandelt wird. Diese wären dann darauf verwiesen, parallel individuell zu klagen, was vor dem Hintergrund des angestrebten Effizienzgewinns und der Vermeidung divergierender Entscheidungen Fragen aufwirft.

Ausblick: Die europäische Verbandsklage

Die in der ZPO geregelte Musterfeststellungsklage könnte sich bald einer von Brüssel angestoßenen Neuregelung auf europäischer Ebene gegenübersehen. Seit April 2018 existiert ein Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (COM (2018) 184), der teilweise inhaltlich über die deutschen Regelungen zur Musterfeststellungsklage hinausgeht. So sind beispielsweise die Anforderungen für „qualifizierte Einrichtungen“ weniger streng. Von einem Verbot der Finanzierung durch Unternehmen wird abgesehen und lediglich ein Verbot der Einflussnahme durch die Verbände finanzierende Unternehmen ausgesprochen. Die Erhebung der Verbandsklage soll nicht nur jenen Verbrauchern verjährungsrechtlich zugutekommen, die sich ihr angeschlossen haben, sondern die Verjährung der Ansprüche aller betroffenen Verbraucher hemmen. Der wohl entscheidende Unterschied dürfte aber sein, dass nach dem Richtlinienentwurf die europäische Verbandsklage auf Leistung gerichtet ist.

Fazit

Im Ergebnis besteht weitgehend Einigkeit über die Notwendigkeit eines Klagesystems zur kollektiven Rechtsverfolgung. Die Musterfeststellungsklage ist ein Schritt in diese Richtung. Die vielen Einzelfragen, die das Gesetz offen lässt, wird – wie schon beim KapMuG – die Rechtspraxis in langwierigen Gerichtsverfahren beantworten müssen.

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