Neues zentrales Schutzschriftenregister für einstweiligen Rechtsschutz

Seit 01.01.2016 sind der neue § 945a ZPO und die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) in Kraft. Die Vorschriften regeln die Einrichtung eines zentralen, länderübergreifenden elektronischen Registers für Schutzschriften (ZSSR).

Bedeutung der Schutzschrift und bisherige Praxis

Bei Schutzschriften handelt es sich um vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§ 945a Abs. 1 S. 2 ZPO). Die besondere Bedeutung der Schutzschriften beruht darauf, dass einstweilige Verfügungen in der Praxis häufig ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden. Wer also vor der Entscheidung des Gerichts über den Verfügungsantrag gehört werden will, muss eine Schutzschrift hinterlegen. Die Hinterlegung der Schutzschrift ist insbesondere dann mit erheblichen Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten verbunden, wenn der Antragsteller zwischen mehreren Gerichtsständen wählen kann. Vor allem im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht mit fliegendem Gerichtsstand oder jedenfalls mit einer Mehrzahl möglicher Gerichtsstände hatten die Parteien bisher ihre Mühe mit der dezentralen Hinterlegung der Schutzschriften. Auch das seit 2007 geführte privatrechtlich organisierte Zentrale Schutzschriftenregister hat diese praktischen Hindernisse nicht vollständig beseitigt, da nur 44 der insgesamt 115 deutschen Landgerichte dieses Register abrufen. Eine sachgerechte Verteidigung erforderte neben der Hinterlegung der elektronischen Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister also auch die zusätzliche Einreichung weiterer Schutzschriften bei den nicht teilnehmenden Gerichten.

Inhalt der Neuregelungen

945a ZPO sieht nun vor, dass die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (ZSSR) führt. Sobald eine Schutzschrift in das ZSSR eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder (§ 945a Abs. 2 S. 1 ZPO) eingereicht. Um dieser gesetzlichen Fiktion Genüge zu tun, hat das Gericht bei jedem Eingang eines Antrags auf Arrest oder einstweilige Verfügung im ZSSR zu recherchieren, ob dort eine Schutzschrift in dieser Sache eingestellt ist; Aufgabe der Gerichtsverwaltung ist es, durch geeignete organisatorischen Maßnahmen die Beachtung einer eventuell im Schutzschriftenregister vorhandenen Schutzschrift zu gewährleisten (BT-Drs. 17/12634, S. 36). Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen (§ 945a Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die auf der Verordnungsermächtigung des § 945 b ZPO beruhende Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) regelt die Einrichtung und Führung des Registers, den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung.

Auswirkungen auf die Praxis

Rechtsanwälte sind ab dem 01.01.2017 verpflichtet, Schutzschriften in elektronischer Form einzureichen (§ 49c BRAO). Das ZSSR wird also das zentrale Medium für die Erlangung rechtlichen Gehörs im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das ZSSR führt zu einer erheblichen Verbesserung der Position des Antraggegners. Er braucht nur noch eine Schutzschrift zum Register einzureichen, um sie bei allen zuständigen Zivilgerichten anzubringen.

Weitere Artikel